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Hund in Mietwohnung – worauf Sie achten müssen

Millionen von Hunden leben in deutschen Haushalten – auch in Mietwohnungen. Leider können Sie als Mieter nicht ohne Weiteres ein Haustier in Ihrer Mietwohnung halten. Denn es gibt einige rechtliche Aspekte im Mietrecht, die zu beachten sind. Kleine Tiere wie Fische oder Hamster dürfen auch ohne die Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Bei größeren Tieren wie Hunden muss der Vermieter dem Mieter jedoch sein Einverständnis erteilen. Allerdings verbieten viele Vermieter von Beginn an die Haltung eines Haustieres in der Mietwohnung. Doch hat der Vermieter das Recht, die Hundehaltung per se zu verbieten? Im Folgenden erörtern wir, worauf Sie bei der Haltung eines Hundes in Ihrer Mietwohnung achten müssen und welche rechtlichen Aspekte es zu beachten gilt.

Hund in Mietwohnung – worauf Sie achten müssen 16. September 2019

Regelung des Bundesgerichtshofs

Oftmals ist bereits in der Wohnungsanzeige vermerkt, dass Hunde oder allgemein Haustiere nicht erlaubt sind. Das führt dazu, dass viele Haustierbesitzer gar nicht erst die Chance auf solch eine Wohnung erhalten. Aber eine gute Nachricht vorab: Im März 2013 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Haustierhaltung in einer Mietwohnung vom Vermieter nicht generell verboten werden darf. Somit sei eine solche Klausel im Mietvertrag grundsätzlich unwirksam, da der Mieter dadurch unverhältnismäßig benachteiligt würde. Die Haustierhaltung gehöre nämlich zur Entfaltung der Persönlichkeit und könne vertraglich nicht grundlos eingeschränkt werden. Allerdings betonte der Richter, dass sich Mieter nicht einfach so einen Hund o. Ä. in die Wohnung holen dürfe, ohne Rücksicht auf andere Personen zu nehmen, die sich dadurch gestört fühlen könnten. Daher sei das Vorhaben vorab mit dem Vermieter abzuklären. Bei Kleintieren benötigen Sie indes nicht die Zustimmung des Vermieters. Wenn dieser allerdings die Hundehaltung ablehnt, muss er seine Haltung sachlich begründen.

Interessenabwägung

Wenn im Mietvertrag geklärt ist, dass ein Hund bzw. ein Haustier in der Mietwohnung gehalten werden darf, dann ist dieser Fall natürlich optimal. Es ist aber in jedem Fall eine Interessenabwägung vonnöten.  Das bedeutet, dass die Klausel nicht für jede Hunderasse gilt. Ein normal großer Hund, der sozial kompetent ist und keine Gefahr für die Mitmenschen darstellt, kann ohne Probleme in einem Haushalt gehalten werden. Wenn ein Mieter allerdings beabsichtigt, sich einen überdurchschnittlich großen und aggressiven Hund in die Wohnung zu holen, dann müssen auch die äußeren Umstände betrachtet werden. Ein solcher Hund kann als ungeeignet für ein Mietshaus angesehen werden. Vor allem dann, wenn Kleinkinder in der unmittelbaren Nachbarschaft leben oder Nachbarn verängstigt oder gar in ihrem Handeln eingeschränkt wären. In solch einem Fall müssen die Interessen des Mieters, des Vermieters und der Nachbarn abgewogen werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag keine Regelungen bezüglich der Haustierhaltung enthält. Auch in diesem Fall ist eine Einzelabwägung vonnöten. Generell dürfen Kleintiere ohne Weiteres in einer Wohnung gehalten werden. Dazu zählen nicht nur Meerschweinchen und Hamster, sondern unter Umständen auch kleine Hunde wie der Yorkshire Terrier. Wenn also keinerlei Klauseln im Mietvertrag vorhanden sind, dann kommt es ganz auf die Größe, Art und das Verhalten des Hundes an. Bei kleinen und ungefährlichen Hunden muss der Vermieter sachliche Gründe vorlegen, um die Hundehaltung im Mietshaus zu verbieten.

Grundsätzliches Verbot für Listenhunde

Listenhunde, auch bekannt als Kampfhunde, sind bei Vermietern und Nachbarn nicht gern gesehen. Wer also Besitzer eines solchen Hundes ist, wird es schwer haben, überhaupt eine Wohnung zu finden. Hierbei ist auch eine Interessenabwägung üblicherweise nicht notwendig, denn bei Listenhunden ist eine Verbots-Klausel im Mietvertrag erlaubt. Zu den Kampfhunden zählen unter anderem der Bullmastiff und der Pitbull.

Verbot der Hundehaltung im Mietvertrag

Grundsätzlich hat der Vermieter laut Bundesgerichtshof nicht das Recht, uneingeschränkt jegliche Tierhaltung in der Mietwohnung zu verbieten. Ist diese Vereinbarung allerdings individuell zwischen Mieter und Vermieter geregelt und der Mietvertrag bereits unterschrieben, so müssen Sie dieses Verbot hinnehmen. Allerdings gilt diese Regelung auch hier nicht für Kleintiere. Laut Bundesgerichtshof hat jeder Mensch das Recht, zumindest Kleintiere halten zu dürfen. Eine komplette Einschränkung der Persönlichkeit ist somit gesetzlich nicht erlaubt. Wenn der Vermieter keinen sachlichen Grund für ein Verbot der Hundehaltung nennen kann, so haben Sie das Recht, sich einen Hund anzuschaffen. Dennoch muss auch in diesem Fall Rücksicht auf die Interessen der Mitmenschen genommen werden.

Neue Erlaubnis bei neuen Hunden

Haben Sie einmal die Erlaubnis Ihres Vermieters für eine Hundehaltung eingeholt, bedeutet das aber nicht, dass Sie nun beliebig oft und beliebig viele Hunde in Ihrer Mietwohnung halten dürfen. Wenn Sie sich also weitere Hunde anschaffen möchten, ist für jeden Hund eine konkrete Erlaubnis einzuholen. Achten Sie dabei stets darauf, ob mehrere Hunde in einer kleinen Mietwohnung gehalten werden können. Denken Sie also zuerst an die Interessen der Hunde, bevor Sie sich weitere zulegen.

Auch zu beachten: Hat der Vermieter Ihnen bereits seine Zustimmung erteilt, einen Hund in der Mietwohnung halten zu dürfen, kann er diese auch widerrufen. In solch einem Fall erfordert der Widerruf aber ebenfalls einen sachlichen Grund.

So können Sie den Vermieter überzeugen

Ist der Vermieter gegen eine Hundehaltung in seiner Wohnung, können Sie aktiv dagegen angehen. Zum einen können Sie von Ihren Nachbarn, die Ihrer Hundehaltung zustimmen, eine Unterschriftensammlung anfertigen. So zeigen Sie dem Vermieter, dass Ihre Nachbarn keinerlei Probleme mit einem Hund in der Wohnung hätten und Sie in Ihrem Vorhaben sogar unterstützen.  Zum anderen können Sie auch ein persönliches Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen und ihn von Ihren Qualifikationen als Hundebesitzer überzeugen. Zudem können Sie sich von Ihrem Vorvermieter eine Bescheinigung einholen, dass es zu keinerlei Problemen während Ihrer letzten Mietzeit kam. So haben Sie die Chance, Ihren Vermieter zu überzeugen. Wenn er danach keine triftigen und sachlichen Gründe für eine Ablehnung vorlegen kann, haben Sie gute Chancen, sich einen Hund anschaffen zu dürfen.

Unter keinen Umständen sollten Sie heimlich einen Hund in der Wohnung halten. Es besteht stets die Gefahr, dass Nachbarn dies mitbekommen und Sie beim Vermieter melden. In solch einem Fall würden Sie zuerst eine Abmahnung bekommen. Wenn Sie dann trotzdem weiterhin nicht reagieren und den Hund nicht abschaffen, kann es im schlimmsten Fall zu einer Kündigung kommen.

Fazit: Hunde in Mietwohnung

Sie sind stolzer Hundebesitzer oder Sie wollen sich einen neuen Hund anschaffen? Dann müssen Sie gegebenenfalls mit Gegenwind auf dem Wohnungsmarkt rechnen. Viele Vermieter verbieten von vornherein die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung. Allerdings gibt es gesetzliche Schlupflöcher, auf die Sie sich berufen können. Wenn Sie unsere Tipps beherzigen, haben Sie die Chance, Ihren treuen Begleiter doch in die neue Wohnung mitnehmen zu können.