Renovierungen beim Auszug - Das ist zu beachten - Hausliebe

Renovierungen beim Auszug – Das ist zu beachten

Renovierungen beim Auszug – Das ist zu beachten 23. Oktober 2013

??????????????Der Umzug in eine größere und schönere Mietwohnung oder vielleicht sogar eine eigene Immobilie ist grundsätzlich ein positives Ereignis. Schließlich ist die Freude über die neuen Räumlichkeiten und die damit gesteigerte Lebensqualität groß. Doch häufig wird die euphorische Stimmung durch anstehende Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung geschmälert. Um keinen unnötigen Aufwand zu betreiben, sollten Mieter stets ihre Rechte und Pflichten kennen. Schließlich geht es je nach Fall um beträchtliche Zusatzkosten. Wir möchten Ihnen die Lage erleichtern und haben hierzu einige Tipps und Hinweise gesammelt.

Vertragliche Grundlage

Um einen Streit vor Gericht mit dem Vermieter zu vermeiden, ist es grundsätzlich ratsam genauestens über die sogenannten „Schönheitsreparaturen“ Bescheid zu wissen. Neben der Art der Reparaturen sollte auch die Lage zur Kostenübernahme klar sein. Entscheidend ist für die individuelle Situation der Inhalt des Mietvertrages. Er dient als Grundlage und sollte gründlich analysiert werden. Es ist vorteilhaft gewisse Urteile zu kennen, die bereits von Gerichten in Bezug auf diese Thematik gefällt wurden. Denn nach aktueller Rechtsprechung ist eine Beteiligung an den Renovierungskosten nicht immer gültig!

Schönheitsreparaturen – Was ist das?

Mietrechtlich sind folgende Reparaturen als Schönheitsreparaturen zu betrachten:

  • Ausbessern von Dübellöchern in Fließen und Wänden
  • Streichen oder Tapezieren von Wänden
  • Streichen oder Lackieren von Heizkörpern, Innentüren und Fensterrahmen von innen
  • Streichen oder Lackieren von Einbauschränken

 

Der Begriff Schönheitsreparaturen bezeichnet sämtliche Elemente, die beim Wohnen unter Abnutzung leiden und durch Tapezieren, Streichen und Ausbessern mit Gips renoviert werden können. Bodenbeläge beispielsweise gehören nicht dazu.

Inhalt des Mietvertrages entscheidend

Nur weil diese Schönheitsreparaturen mietrechtlich als solche ausgewiesen sind, heißt das jedoch nicht immer, dass sämtliche dieser Arbeiten vom Mieter erledigt werden müssen. Der Inhalt des Mietvertrages ist entscheidend. Es gibt viele Mietverträge, die Klauseln hinsichtlich der Schönheitsreparaturen enthalten. Darin ist unter anderem geregelt, wie oft Räume frisch gestrichen beziehungsweise tapeziert werden müssen. Auch das Renovieren beim Ausziehen und ein möglicher Eigenanteil bezüglich Renovierungskosten kann mit Klauseln geregelt sein. Die meisten dieser Klauseln wurden vom Bundesgerichtshof (BGH) in verschiedenen Urteilen für ungültig erklärt. Die sogenannte Quotenklausel zum Beispiel wurde im Juli 2013 gekippt. Diese Klausel besagte, dass der Mieter zu einer anteiligen Übernahme der Renovierungskosten verpflichtet sei. Bisher sah das so aus, dass gewisse Mietverträge vorgaben, dass Räume beispielsweise im Abstand von drei Jahren renoviert werden müssten. Zogen Mieter vor Fristablauf aus, mussten sie aufgrund der geltenden Quotenregelung einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten für ihre Mietzeit bezahlen. Sämtliche Mietverträge mit dieser Klausel wurden vom BGH als ungültig erklärt. Enthält Ihr Mietvertrag diese Quotenklausel müssen Sie in diesem Fall nach Angaben des Deutschen Mieterbundes keine Schönheitsreparaturen durchführen und auch keine Kostenbeteiligung übernehmen.

Antworten auf Finanzfragen

Da Mietverträge sehr individuell sein können, sind auch die aufkommenden Fragen in diesem Zusammenhang sehr spezifisch und fallbezogen. Wer eine Frage zum Thema hat und bisher keine Antwort darauf finden konnte, kann diese bei www.finanzfrage.net stellen. Beim Finanz-Ratgeber-Portal können diverse Fragen rund um das Thema Finanzen gestellt werden. Dort finden Suchende hilfreiche Antworten zu verschiedensten Finanz-themen des Alltags wie beispielsweise dem Mietrecht.

Bildquelle: Thomas Siepmann  / pixelio.de