Weihnachtsbeleuchtung – so erfreuen sich auch Ihre Nachbarn an der stimmungsvollen Dekoration
Die Weihnachtsbeleuchtung im Inneren des Hauses und an den Fenstern ist ausnahmslos erlaubt. Anders sieht es jedoch bei einer Fassaden- und Gartenbeleuchtung aus. Hier gelten die üblichen Ruhezeiten. Insbesondere bei einer Weihnachtsbeleuchtung, die blinkt oder Geräusche macht, müssen Sie diese zwischen 22 und 6 Uhr ausstellen. Das vermeidet nicht nur Ärger mit schlaflosen Nachbarn, sondern schont auch den Geldbeutel.
Vielerorts stellen Städte und Gemeinden Vorschriften zur Helligkeit und Lautstärke der Weihnachtsbeleuchtung auf. Wer ärger vermeiden will, sollte sich die Satzung gut durchlesen. Gibt es bei Ihnen keine Reglungen zum Aufstellen der Weihnachtsbeleuchtung, ist das kein Freifahrtschein. Laut § 906 im Bürgerlichen Gesetzbuch fällt die Weihnachtsbeleuchtung unter eine „unwägbare Immission“. Sie darf nicht heller als eine normale Gartenbeleuchtung sein.
Grundsätzlich gilt die Weihnachtsbeleuchtung an Haus und Garten als anerkannte Sitte. Außerhalb der Ruhezeiten hat Ihr Nachbar die Beleuchtung zu akzeptieren. Kommt es zu streitigen, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Am besten ist es, sich vorab mit den Nachbarn bei einem Glühwein zu treffen, um diese in Ihre Beleuchtungspläne einzuweihen.
Weihnachtsbeleuchtung in Mietobjekten – Muss ich den Vermieter um Erlaubnis bitten?
Als Mieter einer Wohnung ist es Ihnen uneingeschränkt erlaubt, Wohnung und Fenster zu dekorieren. Auch den Balkon dürfen Sie beleuchten, solange Sie sich an die Ruhezeiten halten. Wer auch das Treppenhaus weihnachtlich dekorieren möchte, muss vorher Vermieter und andere Mieter um Erlaubnis bitten. Je nach Beleuchtungs- und Dekorationsart kann dies aus brandschutzrechtlichen Gründen untersagt werden. Auch wenn sich andere Mieter von der Dekoration gestört fühlen, ist das Schmücken des Treppenhauses zu unterlassen.
Möchten Sie die Fassade schmücken, muss der Vermieter dafür um Erlaubnis gefragt werden. Die Beleuchtung müssen Sie sicher installieren. Dafür sind in der Regel Bohrungen in der Fassade von Nöten, denen der Vermieter nicht zustimmen muss. Lehnt er eine Weihnachtsbeleuchtung an der Fassade jedoch ab, weil es nicht seinem persönlichen Geschmack entspricht, müssen Sie sich dies nicht gefallen lassen. Insbesondere dann, wenn in Ihrer Umgebung andere Häuser und Wohnungseinheiten ebenfalls Weihnachtsbeleuchtung an der Fassade angebracht haben, gibt es einen Anspruch auf Bewilligung.
Sicherheit geht vor – Weihnachtsbeleuchtung vor Gebrauch prüfen
In der heutigen Zeit werden zwar immer weniger echte Kerzen am Weihnachtsbaum angebracht, dennoch darf das Thema nicht in den Hintergrund rücken. Gerade wenn das Haus mit vielen Lichterketten geschmückt wird, gilt es vorher folgende Punkte zu beachten:
- Lichterketten auf Defekte prüfen und kaputte Lämpchen austauschen
- Beschädigungen am Kabel nicht mit Isolierband ausbessern, sondern besser neu kaufen
- Weihnachtsbeleuchtung ausschließlich für den empfohlenen Einsatzbereich verwenden, keine Innenbeleuchtung im Garten anbringen
- für den Außenbereich geeignete Lichterketten erkennen Sie an den Kennzeichnungen IP 44, IP 54 und IP 64 oder an einem quadratischen oder dreieckigen Symbol mit Tropfen
- kaufen Sie nur TÜV geprüfte Weihnachtsbeleuchtung mit einem VDE- oder GS-Siegel
- LED Lämpchen halten niedrigeren Temperaturen besser Stand
- lassen Sie von einem Fachmann einen FI-Schalter nachrüsten, falls dieser nicht vorhanden ist
- am besten immer zu Hause sein, wenn Beleuchtung brennt
- Rauchmelder im Innenbereich installieren
- Feuerlöscher für den Ernstfall bereitstellen